Seit Jahrzehnten sind die öffentlichen Musikschulen in vielen Städten unterfinanziert. Um den Unterricht überhaupt anbieten zu können, werden die meisten Lehrkräfte auf Honorarbasis beschäftigt. Das sogenannte „Herrenberg“-Urteil des Bundessozialgerichts befasst sich mit der Abgrenzung von Scheinselbstständigkeit im Kontext von Musikschullehrkräften. Das Urteil behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit an einem Institut oder einer Musikschule als „frei“ (also selbstständig) oder „fest“ (sozialversicherungspflichtig) zu werten ist. Das Gericht stellte fest, dass an Musikschulen kaum die Rahmenbedingungen für eine echte unternehmerische Tätigkeit gegeben sind, weshalb eine Beschäftigung von Musikschullehrkräften auf Honorarbasis rechtswidrig sei. Frank Bösemüller hat sich in einem Schreiben an den Tonkünstlerverband Bayern e.V. gewandt, der eine Petition nach dem Herrenbergurteil (angeblich sind alle Honorarlehrer scheinselbständig) an den Bundestag gerichtet hat. Unser Ziel soll es hier sein, die Diskussion um Scheinselbständigkeit endlich zu beenden, indem im Sozialgesetzbuch endlich eine Positivregelung erscheint und das leidige Problem richterlich ausgelegter Negativkriterien beendet. Selbständigkeit ist kein Fehler in der Erwerbsbiografie, sondern ein frei gewählter Status, so Bösemüller.